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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: 15 UF 160/00
Rechtsgebiete: KindUG, ZPO


Vorschriften:

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2
ZPO § 645 ff
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3
Enthält der Unterhaltstitel, dessen Umstellung begehrt wird, keine nach Altersstufen gestaffelten Unterhaltsbeträge, so kann nunmehr eine dem Ausgangsbetrag angepasste erhöhte Festsetzung für die einzelnen Altersstufen erfolgen.
Geschäftsnummer: 15 UF 160/00 8 FH 8/99 AG Wittlich

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts (Umstellung eines Titels im vereinfachten Verfahren).

Der 15. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hansen sowie die Richter am Oberlandesgericht Schaper und Eck

am 18. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - W vom 17. Dezember 1999 teilweise dahin abgeändert, dass der vom Antragsgegner für die Antragstellerin gemäß der 3. Altersstufe ab dem 1. November 2002 zu leistende Kindesunterhalt sich auf 113,2 % des jeweiligen Regelbetrages beläuft.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Gründe:

Die nach §§ 652 Abs. 1 und 2, 577, 648 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin weist mit ihrem Rechtsmittel zutreffend darauf hin, dass die Rechtspflegerin den Regelbetrag der 3. Altersstufe mit 95,6 % statt mit 113,2 % festgesetzt hat. Zwar enthält der Unterhaltstitel vom 28. April 1997, dessen Umstellung die Antragstellerin begehrt, keine nach Altersstufen gestaffelten Unterhaltsbeträge. Auf den Antrag der Antragstellerin hat jedoch gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 KindUG eine entsprechend angepasste Festsetzung für die 3. Altersstufe zu erfolgen. Der Antragsgegner hat sich in dem Vergleich vom 28. April 1997 (Az.:) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 570,00 DM verpflichtet, wobei sich das angerechnete Kindergeld auf 110,00 DM belief. Dieser Unterhalt entspricht 113,2 des Regelbetrages der 2. Altersstufe nach § 1 der Regelbetragsverordnung in der am 1. Juli 1998 geltenden Fassung (<370,00 DM + 110,00 DM> x 100) : 424 DM = 113,2 %. Die Antragstellerin gehörte zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Titels der 2. Altersstufe an.

Gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 KindUG hat die Antragstellerin Anspruch darauf, dass die titulierte Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Art. 2 KindUG am 1. Juli 1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 2 KindUG verweist ausdrücklich darauf, dass § 1612a BGB, wonach u.a. die Regelbeträge in 3 Altersstufen festgesetzt sind, entsprechend gilt. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die umzustellenden Unterhaltstitel nicht nur bezüglich der Möglichkeit der Dynamisierung sondern auch bezüglich der vorgesehenen Laufzeit (3 Altersstufen) den neuen Titeln entsprechen sollen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Dezember 1998 FamRZ 1999, 659 und Beschluss vom 15. Juli 1999 DAVorm 1999, 720 f). Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen des KindUG und auch den entsprechenden Übergangsvorschriften das Unterhaltsrecht für eheliche und nichteheliche Kinder vereinheitlichen. Der Vorteil des Regelunterhaltsverfahrens, nämlich auf schnellem und verfahrensrechtlich vereinfachtem Weg Unterhalt zu erlangen, soll in weiterentwickelter Form allen minderjährigen Kindern zugute kommen. zugleich sollen diese Kinder dynamisierte, individuell bemessene Unterhaltsrenten verlangen können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder - Bundestagsdrucksache 13/7338). Diesen Vorgaben entspricht auch die Übergangsvorschrift des Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 KindUG; nach dessen Wortlaut ist der Unterhalt für die Antragstellerin ab dem 1. November 2002 mit 113,2 % des jeweiligen Regelbetrages oder entsprechenden Altersstufe festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob in dem umzustellenden Unterhaltstitel eine nach Altersstufen gestaffelte Unterhaltsrente enthalten ist.

Die Belange des Antragsgegners sind durch Art. 5 § 3 Abs. 2, insbesondere durch die Möglichkeit der Korrekturklage (§ 654 ZPO) und die Aussetzung des Umstellungsverfahrens (Art. 5 § 3 2 Hr. 2 KindUG) hinreichend gewahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragstellerin hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 114 ff ZPO.

Für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf Art. 5 § 4 Abs. 1. KindUG keiner Wertfestsetzung.

Ende der Entscheidung

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